LEG oder vZEV? Es hängt daran, wo der Strom durchgeht.
Beide Modelle erlauben es, lokal erzeugte Elektrizität unter mehreren Parteien zu teilen. Der Unterschied ist physikalisch — und alles Weitere folgt daraus: Kosten, Voraussetzungen, Aufwand.
Ein Anschluss, mehrere Parteien
Die Elektrizität bleibt hinter dem Anschluss und fliesst über die Anschlussleitung unterhalb von 1 kV. Sie berührt das Verteilnetz nie — also entsteht auf dem intern geteilten Strom weder ein Netznutzungsentgelt noch eine Abgabe.
- Typisch: Überbauung, Areal, benachbarte Liegenschaften am selben Anschluss
- Erzeugungsleistung mindestens 10 % der Anschlussleistung
- Grundlage: EnG Art. 17, EnV Art. 14–15
Mehrere Anschlüsse, ein Quartier
Die Teilnehmenden hängen an verschiedenen Anschlüssen, der geteilte Strom nimmt den Weg über das Verteilnetz. Dafür ist Netznutzung geschuldet — aber zum reduzierten Tarif.
- Typisch: mehrere Liegenschaften im selben Quartier, Gewerbe und Wohnen gemischt
- Erzeugungsleistung mindestens 5 % der Anschlussleistung
- Grundlage: StromVG Art. 17d ff., StromVV Art. 19e–19h
Können alle Beteiligten über eine gemeinsame Anschlussleitung unter 1 kV versorgt werden, ist der vZEV günstiger — es fallen auf den intern geteilten Kilowattstunden schlicht keine Netzkosten an. Sobald der Strom das Verteilnetz benutzen muss, bleibt die LEG, und der Vorteil schrumpft auf den Abschlag von 40 % beziehungsweise 20 % auf dem Netznutzungs-Standardtarif.
Beides schliesst sich nicht aus: Ein bestehender ZEV oder vZEV kann seinerseits als Teilnehmer einer LEG beitreten.
Punkt für Punkt.
| LEG | vZEV | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | StromVG Art. 17d ff.StromVV Art. 19e–19h | EnG Art. 17EnV Art. 14–15 |
| Weg des internen Stroms | Über das Verteilnetz des Netzbetreibers | Anschlussleitung unterhalb 1 kVEnV Art. 14 Abs. 3 |
| Netznutzung auf internen kWh | Standardtarif abzüglich 40 %; 20 %, wenn der Strom nicht ohne Spannungstransformation von jeder Erzeugungsanlage zu jedem Endverbraucher gelangen kannStromVV Art. 19h Abs. 1 und 3 | Entfällt — das Entgelt entsteht gar nicht |
| SDL, Stromreserve, Netzzuschlag, Abgaben | Voll geschuldet, nie rabattierbarStromVV Art. 19h Abs. 5 | Auf internen kWh nicht geschuldet |
| Mindestproduktion | 5 % der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher | 10 % der Anschlussleistung |
| Räumliche Voraussetzung | Gleiches Gemeindegebiet, gleiche Netzebene, nicht über 36 kV — und im Netzgebiet der EKZ zusätzlich dasselbe UnterwerkLEG-Voraussetzungen EKZ, Ziff. 2 | Gemeinsame Anschlusssituation beim selben Netzbetreiber |
| Messung | Kommunikativer Smart Meter bei allen Teilnehmenden zwingend | Messpunkte je Teilnehmenden; Ausgestaltung nach Netzbetreiber |
| Wer darf teilnehmen | Endverbraucher, Erzeuger erneuerbarer Elektrizität, Speicherbetreiber sowie ZEV und vZEVLEG-Voraussetzungen EKZ, Ziff. 2 | Endverbraucher und Erzeuger an derselben Anschlusssituation |
| Reststrom | Liefer- und Kundenverhältnis bleibt unberührt — Grundversorgung oder gewählter Lieferant wie bisher | Der Zusammenschluss tritt als ein Endverbraucher auf |
| Datenlieferung | ebIX / SDAT-CH an die vom Vertreter benannten Empfänger, ausdrücklich auch an einen AbrechnungsdienstleisterLEG-Voraussetzungen EKZ, Ziff. 7 | Nach Vereinbarung mit dem Netzbetreiber |
| Rechnungsstellung | Einzelrechnungen oder Sammelrechnung an die Vertretung; Teilnehmende bleiben in jedem Fall SchuldnerStromVG Art. 17e Abs. 5 und 6 | Der Zusammenschluss rechnet intern selbst ab |
| Vorlaufzeit bis Aktivierung | Drei Monate nach Anmeldung, auf den ersten des FolgemonatsLEG-Voraussetzungen EKZ, Ziff. 5 | Nach Absprache mit dem Netzbetreiber |
| Rückwirkende Korrektur | AusgeschlossenLEG-Voraussetzungen EKZ, Ziff. 5 | Intern möglich, gegenüber dem Netzbetreiber nicht |
Angaben zur LEG-Praxis beziehen sich auf die «Voraussetzungen für die Bildung und die Teilnahme an einer LEG im Netzgebiet der EKZ», V1.1 vom 4. August 2026. Andere Verteilnetzbetreiber setzen eigene Zusatzbedingungen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Was für eine LEG erfüllt sein muss.
Standort und Netz
- Alle Teilnehmenden liegen im selben Gemeindegebiet und im Netzgebiet desselben Verteilnetzbetreibers.
- Alle sind auf derselben Netzebene angeschlossen und nicht über 36 kV. Im Netzgebiet der EKZ heisst das konkret: versorgt über dasselbe Unterwerk.
- Die Spannungsebenen über 36 kV dürfen für den Austausch nicht in Anspruch genommen werden.
Messung
- Jeder Teilnehmende hat ein intelligentes Messsystem, das die Werte aktiv übermittelt — ein kommunikativer Smart Meter.
- Fehlt einer, wird die Gemeinschaft vorerst ohne die betroffene Partei aktiviert; ein Nachrüsten verzögert den Eintritt um bis zu drei Monate.
Erzeugung
- Die Leistung der eingesetzten Erzeugungsanlagen beträgt mindestens 5 % der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher.
- Es muss Elektrizität aus erneuerbaren Energien sein.
Ausschliesslichkeit
- Ein Endverbraucher nimmt pro Verbrauchsstätte an genau einer LEG teil.
- Erzeugungsanlagen und Speicher werden in genau einer LEG eingesetzt.
- Eine parallele Teilnahme am Praxismodell «Eigenstrom X» ist ausgeschlossen — der Überschuss daraus darf aber in eine LEG fliessen.
Der Netzbetreiber prüft nicht, ob für eine Produktionsanlage eine Förderung ausgerichtet wurde — etwa eine hohe Einmalvergütung — und ob die Teilnahme an einer LEG eine Rückzahlungspflicht auslöst. Diese Abklärung liegt bei der Anlagenbetreiberin. Wir machen sie zum festen Punkt der Standortprüfung, bevor irgendetwas angemeldet wird.
Damit der Netzbetreiber die Messdaten herausgeben darf, muss die Vertretung die Einwilligung jedes Teilnehmenden einholen und verwalten. Rechtlich verpflichtet EnV Art. 18 Abs. 7 den Netzbetreiber, die für die Abrechnung nötigen Lastgangdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen — die Bestimmung gilt analog auch für die Vertretung einer LEG.
Was man vorher wissen sollte.
Muss ich meinen Stromlieferanten wechseln?
Nein. Der Bezug des zusätzlich benötigten Stroms — des sogenannten Reststroms — und das dazugehörige Kunden- und Lieferantenverhältnis bleiben von der Teilnahme an einer LEG unberührt. Wer in der Grundversorgung ist, bleibt es; wer einen Lieferanten gewählt hat, behält ihn.
Wie viel spart die Gemeinschaft konkret?
Das lässt sich nur mit Ihren Zählerdaten beantworten, weil alles am zeitlichen Zusammentreffen von Erzeugung und Verbrauch hängt. Entscheidend ist nicht, wie viel produziert wird, sondern wie viel davon in derselben Viertelstunde auch bezogen wird.
Bei der LEG entsteht der Vorteil aus dem Abschlag auf dem Netznutzungs-Standardtarif und daraus, dass der intern gelieferte Strom nicht zum Tarif des Lieferanten bezogen werden muss. Vorsicht bei Überschlagsrechnungen: Der Abschlag gilt nur auf der Netznutzung selbst, nicht auf Systemdienstleistungen, Stromreserve, Netzzuschlag und Abgaben. Wer den gebündelten Tarif als Basis nimmt, überschätzt die Ersparnis um rund ein Drittel.
Wer haftet, wenn jemand nicht bezahlt?
Gegenüber dem Netzbetreiber bleiben die einzelnen Teilnehmenden Schuldner — auch dann, wenn die Rechnungen als Sammelrechnung an die Vertretung gehen. Bleiben Zahlungen auf der Sammelrechnung aus, werden sie nach einer ersten Mahnung bei den Teilnehmenden selbst eingefordert.
Für das Innenverhältnis der Gemeinschaft gilt, was die Vereinbarung regelt. Genau deshalb sollte sie diesen Fall vor der Aktivierung regeln und nicht danach.
Was passiert, wenn jemand auszieht?
Austritte müssen einen Monat im Voraus gemeldet werden und werden auf Ende des Folgemonats umgesetzt. Ist der Wegzug bereits erfolgt, wird der Austritt vollzogen, sobald der Netzbetreiber davon erfährt.
Eine Übertragung der Teilnahme auf Nachmieter ist nicht möglich. Wer nachzieht, tritt neu bei — mit Einladung, eigener Bestätigung und der entsprechenden Frist von einem beziehungsweise drei Monaten.
Kann sich der Abschlag nachträglich ändern?
Ja. Der Netzbetreiber darf die Netztopologie jederzeit anpassen. Führt eine dauerhafte Änderung dazu, dass der Abschlag von 40 % auf 20 % sinkt, wird die Vertretung informiert und erhält drei Monate Zeit, die Zusammensetzung anzupassen. Auch Ein- und Austritte können den Abschlag verschieben.
Änderungen der Netztopologie, die weniger als zwölf Monate dauern, wirken sich nicht aus.
Wie wird die gemeinsame Elektrizität aufgeteilt?
Je Viertelstunde beträgt die in der Gemeinschaft gelieferte Menge das Minimum aus insgesamt eingespeister und insgesamt bezogener Energie. Die Aufteilung dieser Menge auf die beziehenden Teilnehmenden ist eine Wahl der Gemeinschaft — üblich sind zwei Schlüssel: gleicher Anspruch je Teilnehmenden mit Kaskadierung des Rests, oder anteilig am Verbrauch.
Die Gemeinschaftssummen sind unter beiden Schlüsseln identisch; für einzelne Haushalte macht die Wahl aber einen spürbaren Unterschied. Wir rechnen beide Varianten mit Ihren Daten durch, bevor die Vereinbarung unterschrieben wird.
Der Netzbetreiber bietet die Abrechnung selbst an — wozu dann Sie?
Weil das nicht dasselbe ist. Der Netzbetreiber rechnet nach seinem eigenen Standard ab, zu festen Bedingungen. Im Netzgebiet der EKZ etwa muss die Differenz zwischen Verbraucher- und Produzententarif mindestens 1.5 Rp./kWh betragen, sonst wird die Differenz der Vertretung belastet — und was der Vertretung bleibt, ist genau diese Marge abzüglich des Ansatzes für die Dienstleistung.
Wir beziehen vom Netzbetreiber die Messdaten und rechnen selbst. Damit setzt die Gemeinschaft ihren internen Preis frei, wählt ihren Verteilschlüssel selbst, und die Rechnung des Netzbetreibers wird nachgerechnet statt übernommen. Was Sie uns zahlen, wächst nicht mit Ihrer Ersparnis mit.
Wo der Standardweg genügt, sagen wir das auch. Für eine kleine Gemeinschaft mit einheitlichem Tarif und wenig Wechsel ist die Abrechnung des Netzbetreibers eine vernünftige Wahl.
Können wir eine bestehende ZEV in eine LEG einbringen?
Ja. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch und virtuelle ZEV können als Teilnehmende einer LEG beitreten. Der ZEV bleibt bestehen und tritt in der LEG als eine Partei auf.
Was, wenn wir die Gemeinschaft wieder auflösen wollen?
Die Auflösung wird von der Vertretung mitgeteilt und unter Einhaltung der Fristen umgesetzt; der Netzbetreiber erstellt per Auflösungsdatum eine Schlussabrechnung. Eine Bindung über Jahre gibt es nicht.
Wir sagen Ihnen, welches Modell an Ihrem Standort geht.
Mit einer Standortprüfung, die auf Ihre Netzsituation und Ihre Zählerdaten schaut — nicht auf einen Durchschnittshaushalt.